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22.06.2009
Geänderte App Store-Geschäftsbedingungen: In-App-Käufe, Re-Download
In der Flut der Neuigkeiten rund um iPhone OS 3.0 und iPhone 3G S gingen die geänderten Geschäftsbedingungen des iTunes Store beinahe unter, die jeder abnicken musste, der seit vergangener Woche eine Anwendung im App Store bezog. So weit ich das überschauen kann, gibt es zwei entscheidende Passagen, die überarbeitet oder neu hinzugefügt wurden. Eine davon betrifft die In-App-Purchases, die mit iPhone OS 3.0 erstmals möglich sind und den Zukauf weiterer Funktionalität direkt aus einer Drittapplikation (mit dem eigenen iTunes-Konto) erlauben.
Apple unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von "In Apps", wie der iTunes Store-Support gegenüber Tap to Play! erklärte: «Es gibt 2 verschiedene Arten von ”in Apps”, die, die man einmal verbraucht, z.B. Munition, und die, die man wieder laden kann, z.B. Karten.[...] Wieder ladbare In Apps werden im jeweiligen App angezeigt.»
Diese "verbrauchbaren" In-App-Käufe unterliegen anderen Konditionen als der gewohnte Kauf von Drittprogrammen im App Store. So ergänzte Apple die Geschäftsbedingungen, um folgende Passage: «Erworbene In Apps, die während der Nutzung des Produkts verbraucht werden (z.B. virtuelle Munition) können nicht zwischen Geräten übertragen werden, können nur ein einziges Mal herunter geladen werden und können nach dem Herunterladen nicht ersetzt werden. Nachdem Sie ein verbrauchbares In App erworben und empfangen haben, richtet sich die Haftung von iTunes Ihnen gegenüber im Falle des Verlusts, der Zerstörung oder der Beschädigung eines solchen erworbenen In Apps nach Ziffer 28.» Ziffer 28 erklärt, dass jeder Kunde für ein Backup seiner im iTunes sowie App Store erworbenen Dinge selbst verantwortlich ist.
Bislang war in den App Store-Geschäftsbedingungen zudem festgeschrieben, dass "das Herunterladen von Produkten nur einmal pro Transaktion gestattet ist", obwohl Apple seit Anbeginn (des App Store) sehr wohl ermöglichte, erworbene Anwendungen unbegrenzt (kostenlos) erneut herunterzuladen. Der überarbeitete Passus lautet nun:
«Als reine Gefälligkeitsleistung können einige Produkte zum Zwecke ihrer Nutzung gemäß der auf diese Produkte jeweils anwendbaren Nutzungsbestimmungen wiederholt herunterladbar sein. Nicht alle Produkte kommen hierfür in Betracht oder stehen zu einem beliebigen Zeitpunkt zur Verfügung. Nachdem das Produkt einmal lizenziert wurde und Sie es erhalten haben, sind Sie verantwortlich für einen Verlust, eine Zerstörung oder eine Beschädigung des Produkts.»
Posted by Leo at 14:09 | Permalink
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